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Sind Eigentümerversammlungen auch in Zeiten von Corona erlaubt?

Ja, so jedenfalls das Amtsgericht Dortmund in einer Entscheidung vom 28.05.2020, 514 C 84/20.

Hintergrund war eine Eigentümerversammlung am 14.05.2020, auf der eine Sanierung der Außenfassaden beschlossen wurde. Die Kläger waren nun der Auffassung, dass diese Beschlüsse außer Vollzug zu setzen seien, weil die Versammlung aufgrund der Corona-Pandemie zur Unzeit stattgefunden habe. Außerdem behaupteten sie, dass Malerarbeiten durchgeführt werden sollen, ohne dass gravierende Schäden an der Hausfassade untersucht und beseitigt wurden.

Das Amtsgericht wies diesen Antrag zurück und begründete dies damit, dass ein so genannter Verfügungsgrund, der für eine einstweilige Verfügung notwendig ist, schon nicht vorliegt. Irreversible Schäden sind nicht zu befürchten, bauliche Veränderungen könnten, wenn die Beschlussfassung für ungültig erklärt werden würde, rückgängig gemacht werden.

Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ist auch nicht anzunehmen, da ein unmittelbarer Verstoß gegen die Corona-Schutzverordnung nicht vorliegt.

Gemäß § 13 Absatz 3 dieser Verordnung sind Sitzungen rechtlich vorgesehener Gremien privatrechtlicher Gemeinschaften erlaubt. Hierzu zählen auch Eigentümerversammlungen.

Sicherzustellen ist lediglich, dass Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen durchgeführt werden. An der betreffenden Eigentümerversammlung hatten lediglich sieben Personen teilgenommen, der Versammlungsraum hatte eine Größe von 100 m², so dass die Abstände eingehalten wurden.

Offen gelassen hat das Gericht die Frage, ob die Einberufung einer Eigentümerversammlung, zu der potenziell mehr Eigentümer hätten erscheinen können als der Versammlungsraum ermöglicht, einen Einberufungsmangel darstellt, der zu einer Ungültigerklärung des Beschlusses hätte führen können.