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Sind Kostenvoranschläge vergütungspflichtig?

Gerade in Zeiten, in denen Handwerker schwer beschäftigt sind und lange Wartezeiten für Kunden entstehen, wird von Handwerkerseite gerne auch mal etwas in Rechnung gestellt, was vielleicht gar nicht vergütungspflichtig ist!

Einen solchen Fall hat das Amtsgericht Hamburg am 26.10.2022, Az.: 49 C 212/21 entschieden.

Gestritten wurde über die Vergütungspflicht für einen Kostenvoranschlag, der von Beklagtenseite erbeten wurde. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Vergütungspflicht lag nicht vor, die Kläger waren aber der Auffassung, dass sich die Vergütungspflicht daraus ergebe, dass umfangreiche Arbeiten zur Erstellung des Kostenvoranschlages zu erwarten gewesen waren.

Das Amtsgericht Hamburg sah dies anders.

Eine Vergütungspflicht für einen Kostenvoranschlag setzt nach Auffassung des Amtsgerichtes Hamburg das Vorliegen einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Vereinbarung voraus, sodass dem Kläger einen Anspruch auf Vergütung für diesen Kostenvoranschlag nicht zustand. Eine stillschweigende Absprache über die Vergütung gemäß § 632 Abs. 1 BGB ist bei einem Kostenvoranschlag regelmäßig nicht anzunehmen.

Dies ergibt sich bereits aus der Zweifelsregelung des § 632 Abs. 3 BGB, die nach Auffassung des Amtsgerichtes auch dann gilt, wenn die Erstellung des Kostenvoranschlages mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist.

Hier der Wortlaut des § 632:

 

§ 632 Vergütung

(1)    Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2)    Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3)    Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.