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Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

Wer die stillschweigende Verlängerung eines Mietverhältnisses nach Ablauf der Mietzeit verhindern möchte, muss seinen Widerspruch dazu zum Ausdruck bringen.

Dies kann auch konkludent geschehen, bereits vor Beendigung des Mietverhältnisses und auch mit der Kündigung.

Eine konkludente Widerspruchserklärung muss den Willen, die Fortsetzung des Vertrages abzulehnen, eindeutig zum Ausdruck bringen.

Bereits in einem Räumungsverlangen kann eine solche konkludente Widerspruchserklärung liegen, so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 24.01.2018 - XII ZR 120/16 -.