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Störung des Hausfriedens

Dass Nachbarn nicht immer gut miteinander auskommen, ist keine Neuigkeit. Gelegentlich beschäftigt dies auch die Gerichte.

So in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Münster, Az.: 61 C 2676/21.

Einer 85-jährigen Mieterin war von ihrem Vermieter das Mietverhältnis gekündigt worden und zwar fristlos, weil sie einen Nachbarn unbegründet und aus dem Nichts heraus beschimpft hatte. Dies hielt die Mieterin nicht davon ab, diesem Nachbarn einige Monate später ein Schreiben zukommen zu lassen, in dem sie den Nachbarn als ,,Lügner“, ,,Märchenerzähler“, ,,Provokateur“ und ,,skrupellos“ bezeichnet hatte.

Der Vermieterin erschloss sich dieser Humor nicht, sodass sie erneut fristlos kündigte. Die Mieterin zog nicht freiwillig aus, sodass es zur Räumungsklage kam.

Das Amtsgericht hat hier zu Gunsten der Vermieterin entschieden und dem Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung entsprochen.

Die ausgesprochene fristlose Kündigung war nach Auffassung des Gerichtes gemäß § 569 Abs. 2 BGB wirksam, weil die Mieterin wiederholt und nachhaltig den Hausfrieden gestört habe.

Die Formulierung in dem Schreiben an den Nachbarn seien ausschließlich darauf ausgerichtet gewesen, ihn herabzuwürdigen und zu beleidigen, sodass hier ein schwerwiegender Verstoß der Mieterin vorliege.

Die einige Monate vorher erklärte fristlose Kündigung wertete das Gericht in diesem Zusammenhang als Abmahnung. Angesichts der Tatsache, dass die Mieterin in besonders nachhaltiger Weise gezeigt habe, dass sie nicht gewillt sei, eine angemessene Form des Umgangs insbesondere zur Klärung möglicher Konflikte mit Nachbarn oder der Vermieterin einzuhalten, war die Kündigung gerechtfertigt. Die zunächst ausgesprochene fristlose Kündigung/Abmahnung hatte die Mieterin bereits auf das Fehlverhalten hingewiesen, sodass der weitere Vorfall nicht zu entschuldigen war.