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Tod eines Mieters als Pflichtverletzung?

Der Tod eines Mieters ist für die Betroffenen nicht nur ein emotionales Problem, auch juristische Konsequenzen sind zu beachten.

Im Jahre 2018 war in Berlin der Mieter einer Wohnung verstorben. Die Vermieterseite behielt die Mietkaution ein und forderte von den Erben des Mieters die Zahlung von Schadensersatz mit dem Argument, dass der Leichnam erst nach einigen Tagen gefunden worden war und die Vermieterin die Wohnung reinigen lassen musste. Außerdem machte sie geltend, dass sie das Laminat neu verlegen musste, so dass ihr ein entsprechender Schadensersatzanspruch zustehe.

Die Erben wandten sich schließlich an das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg und forderten die Auszahlung der Mietkaution.

Damit hatten sie Erfolg, denn das Amtsgericht war der Auffassung, dass das Sterben in der Mietwohnung und die Beeinträchtigung der Wohnung als Folge dieses Versterbens keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist.

Dies sah die Vermieterseite anders und legte Berufung ein. Allerdings ohne Erfolg.

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach den Erben die Auszahlung der Mietkaution zu.

Die Auffassung der Vermieterseite, dass der Tod eines Wohnungsmieters in der Wohnung eine vom Mieter verübte Pflichtverletzung darstellen solle, fand das Gericht, freundlich formuliert, eher abwegig, so dass Schadensersatz nicht verlangt werden könne.

Es rügte allerdings auch das Amtsgericht für dessen Auffassung, dass der Tod des Mieters in der Wohnung eine Überschreitung des vertragsgemäßen Verbrauchs nicht darstelle. Der Tod ist nach Auffassung des Landgerichts Berlin ein außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage eintretendes Ereignis, dessen rechtliche Folgen und tatsächliche Auswirkungen natürlich einen Bezug zum Mietverhältnis haben, jedoch selbst einer Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben, wie beispielsweise einem Verschulden, entzogen sei, Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.10.2021, 66 S 7/21.