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Trittschallschutz in der WEG

Wenn ein Wohnungseigentümer eine Wohnung saniert und zwar in der Art und Weise, dass sie der üblichen Instandsetzung bzw. Modernisierung des Sondereigentums dient, so kann grundsätzlich ein verbessertes Schallschutzniveau nicht beansprucht werden, so der BGH in einer Entscheidung vom 16.03.2018, Az.: V ZR 276/16.