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Überbau durch Außendämmung muss nicht geduldet werden

So jedenfalls das Bayerische Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 01.10.2019, 1 ZRR 4/19.

Parteien dieses Verfahrens waren Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der Kläger beabsichtigte, an der Fassade seines Hauses eine Wärmedämmung von ca. 18 cm anzubringen. Hierfür musste das benachbarte Grundstück überbaut werden, weil die Fassade unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Beklagten steht.

Dies sah die Beklagte nicht ein, auch wenn der Kläger behauptete, dass eine vergleichbare warme Dämmung mit vertretbarem Aufwand nicht zu erreichen sei.

Das Amtsgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, jedenfalls eine Außendämmung von 5 cm zu dulden.

Das Landgericht in der Berufungsinstanz holte ein Gutachten ein und wies die Klage insgesamt ab.

Die schließlich eingereichte Revision des Klägers blieb ohne Erfolg.

Der Eigentümer eines Grundstücks hat gemäß Artikel 46 a AGBGB das Übergreifen einer Wärmedämmung, die auf der grenzzeitigen Außenwand des Nachbarhauses eingebracht werden soll, zu dulden, wenn die unter Artikel 46 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 AGBGB genannten Voraussetzungen gegeben sind.

Eine Duldungspflicht kann nur bestehen, wenn eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise als durch eine Außendämmung mit einem vertretbaren Aufwand nicht möglich ist. Einen grundsätzlichen Vorrang der Außendämmung konnte das Gericht nicht erkennen, so dass die Möglichkeit einer Innendämmung in Betracht zu ziehen war. Im entschiedenen Fall waren die Grenzwerte der EnEV mit einer Innendämmung einzuhalten, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.