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Überwachung einer WEG

Spätestens seit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung sind datenschutzrechtliche Aspekte auch in WEGs an der Tagesordnung.

Das Amtsgericht München hat in einer Entscheidung vom 28.02.2019, 484 C 18186/18 WEG, darüber zu entscheiden gehabt, ob ein Wohnungseigentümer auf seinem Balkon eine Überwachungskamera installieren darf, die auf den Gemeinschaftsgarten gerichtet war.

Geklagt hatte ein anderer Eigentümer einer Wohnung in einer WEG, der sich mit der Kamera nicht anfreunden konnte.

Daraufhin wurde die Kamera auf Verlangen der Miteigentümer wieder entfernt, allerdings unterschrieb der betreffende Eigentümer eine Unterlassungserklärung nicht.

Zunächst hatte er behauptet, dass es sich nur um eine Attrappe gehandelt habe, schließlich gab er aber zu, dass es sich um eine echte Kamera gehandelt hat, die bei Bewegungen jeweils ein Bild aufnimmt. Warum er dies gemacht habe, konnte er vor Gericht nicht wirklich erklären, allerdings war er der Auffassung, dass aufgrund der Tatsache, dass die Entfernung zum Gemeinschaftsgarten ca. 15 m betrage, das Gerät nicht relevant sei, weil es nur bei Bewegungen bis etwa 3 m Entfernung auslöse.

Zu berücksichtigen sei, dass es in dem Anwesen mehrfach eingebrochen worden war und seinem Sohn zwei Mal Fahrräder gestohlen worden waren.

Der Antrag des Beklagten auf Genehmigung dieser Kamera war nicht auf der entsprechenden Tagesordnung der Eigentümerversammlung berücksichtigt worden, das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben.

Der Beklagte wurde zur Unterlassung verurteilt, weil § 14 Nr. 1 WEG jeden Wohnungs-eigentümer verpflichtet, vom gemeinschaftlichen Eigentum nur in einer solchen Art und Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlichen Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Die Installation einer Videokamera könne zwar grundsätzlich vom Gebrauchsrecht eines Eigentümers oder Sondereigentümers umfasst sein, dies jedoch nur, wenn diese Kamera ausschließlich auf Bereiche ausgerichtet ist, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zuzuordnen sind.

Dies war hier nicht der Fall, weil der Gemeinschaftsgarten betroffen war. Unerheblich war es dabei, ob diese Kamera in der Lage war, lediglich bis 3 m zu filmen oder aber darüber hinaus, weil die Rechtsprechung es als ausreichend ansieht, dass durch das Vorhandensein einer solchen Kamera in die Rechte der Betroffenen eingegriffen wird.

Dies liegt daran, dass dadurch ein unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut werde. Da somit ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einzelner Eigentümer vorlag, war die Kamera abzubauen, zumal es an einer notwendigen Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft fehlte.