?
X

Bitte wählen Sie Ihre Sprache:

X

Unerträgliche Mieter

Wer den Hausfrieden stört, muss mit Konsequenzen rechnen.

So das Amtsgericht München in einer Entscheidung vom 31.07.2019, 417 C 4799/19.

Der beklagte Mieter wohnte seit 1992 in einer 1,5-Zimmer-Wohnung einer Wohnungsbaugenossenschaft, die gekündigt hatte und auf Räumung geklagt hatte, nachdem vom Mieter erhebliche Lärmbelästigungen ausgegangen waren.

Die Vermieterseite trug vor, dass der Mieter im Januar und Februar 2019 offensichtlich betrunken im Treppenhaus des Hauses herumgeschrien habe und Mitbewohner als „Huren“ und „Polacken“ bezeichnet habe. Außerdem habe er gegen Wohnungstüren geschlagen, so dass er am 12.02.2019 schriftlich abgemahnt wurde.

Allerdings kam es danach wieder zu Lärmbelästigungen. Wieder war der Beklagte betrunken, schrie herum und beschimpfte in zwar unverständlicher, aber dennoch bedrohlicher Art, seine Mitbewohner.

Zwei Mal musste die Polizei gerufen werden, die schließlich den Beklagten mitnahm.

Der Mieter hatte bestritten, dass die Vorwürfe der Gegenseite so korrekt seien. Vielmehr sei es richtig, dass er sich immer ruhig verhalten habe und sich keinerlei Verstöße habe zu Schulden kommen lassen.

Dies sah das Gericht anders, nachdem im Rahmen der Beweisaufnahme eine Nachbarin berichtete, dass der Beklagte im Treppenhaus herumgeschrien habe und andere Mieter als „Huren“ und „Nazis“ beschimpft habe und auch geäußert habe, „Die Polacken müssen raus“, „Man muss alle erschießen“ und „Es muss Ruhe herrschen“.

Er sei auch nicht zu beruhigen gewesen und erst nach Eintreffen der Polizei habe schließlich Ruhe geherrscht.

Nachbarn schilderten, dass sie aus Angst vor dem Beklagten lieber in der Wohnung blieben, so dass das Amtsgericht der Räumungsklage schließlich stattgab.

Nach Auffassung des Amtsgerichts hat der beklagte Mieter den Hausfrieden dermaßen nachhaltig gestört, dass unter Abwägung sämtlicher Interessen der Parteien die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar war.

Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die behaupteten Belästigungen vorgefallen waren und dass insbesondere die Lärmbelästigungen im Treppenhaus im betrunkenen Zustand bereits seit Jahren vorgefallen waren, deren Intensität aber in letzter Zeit zugenommen habe.

Hinzukomme, dass der Beklagte Mitbewohner in sexistischer und rassistischer Art und Weise beleidigt hat und auch an die Türen von Mitbewohnern geschlagen hat.

Erwiesen war auch, dass insbesondere ältere Bewohner aus Angst ihre Wohnungen nicht mehr verlassen hatten, wenn sich der Beklagte im Treppenhaus aufhielt, so dass die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtmäßig war.