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Ungewöhnlich hoher Stromverbrauch

Nicht selten sind Fälle, wie derjenige, den der Bundesgerichtshof am 07. Februar 2018 – VIII ZR 148/17 – entscheiden hat.

Verklagt war ein älteres Ehepaar, in dessen Haushalt zeitweise noch ein Enkel lebte.

Für einen etwa einjährigen Abrechnungszeitraum 2014/2015 berechnete der Stromversorger ca. 9.000,00 € aufgrund eines abgelesenen Verbrauchs in Höhe von 32.000 kW/h.

Die Beklagten bestritten vehement, dass ein solcher Verbrauch möglich sei, da dieser etwa zehnmal höher sei, als ihr Verbrauch im Vorjahreszeitraum wie auch der übliche Verbrauch von Haushalten vergleichbaren Zuschnitts.

Der klagende Stromversorger hat im Juli 2015 den betreffenden Stromzähler ausbauen lassen und entsorgt, nachdem eine Prüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle ausweislich eines Prüfprotokolls Mängel nicht ergeben hatte.

Dementsprechend verurteilte das Landgericht die Mieter zur Zahlung. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht führte jedoch dazu, dass die Klage abgewiesen wurde, weil das Oberlandesgericht der Auffassung war, dass die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV sich aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte von den vorangegangenen oder nachfolgenden Abrechnungsperioden ergeben könne. Es sah hier keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Beklagten die abgerechnete exorbitante Strommenge tatsächlich selbst verbraucht haben könnten, sodass der geltend gemachte hohe Verbrauch schlicht rätselhaft bleibe.

Die Revision des Stromversorgers vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat sich in der Sache selbst der Argumentation des Oberlandesgerichtes angeschlossen. Wenn ein Kunde hier ernsthaft die Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers aufzeigen kann, so ist er mit diesem Aufwand nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen, sondern kann diesen Einwand bereits im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers geltend machen.

Hier hat das Versorgungsunternehmen jedoch keinerlei tauglichen Beweis angetreten und den streitigen Zähler zudem entsorgt.