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Unterlassungsanspruch wegen vertragswidriger Nutzung von Gewerberäumen zu Wohnzwecken verjährt nicht!

So der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 19.12.2018, XII ZR 5/18.

Danach verjährt der aus § 541 BGB folgende Anspruch des Vermieters gegen die Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache während des laufenden Mietverhältnisses nicht, solange die zweckwidrige Nutzung andauert.