Bitte wählen Sie Ihre Sprache:
So der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 19.12.2018, XII ZR 5/18.
Danach verjährt der aus § 541 BGB folgende Anspruch des Vermieters gegen die Mieter auf Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache während des laufenden Mietverhältnisses nicht, solange die zweckwidrige Nutzung andauert.