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Unwirksame Eigenbedarfskündigung

Dass eine Eigenbedarfskündigung nicht immer ganz unproblematisch ist, haben viele Vermieter inzwischen bemerkt.

Die Anforderungen der Rechtsprechung an das Kündigungsschreiben sind allerdings nicht besonders hoch, gewisse Grundnotwendigkeit sollte man jedoch berücksichtigen.

Das Landgericht Berlin hatte sich in einem Beschluss vom 14.02.2023, 67 S 288/22 mit der Frage auseinanderzusetzen, wer eigentlich in die vermietete Wohnung einziehen sollte.

Verklagt war hier die Mieterin einer Wohnung, die eine Eigenbedarfskündigung erhalten hatte. In dieser Kündigungserklärung begründeten die Vermieter ihren Wunsch damit, dass sie die Wohnung für ihre zwei jeweils 1994 geborenen und im Ausland studierenden Kinder benötigen würden. Namentlich benannt waren diese Kinder nicht, insgesamt hatten die Vermieter vier Kinder.

Die Mieterin war nicht bereit, die Kündigung zu akzeptieren, sodass die Vermieter Räumungsklage einreichten und damit vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte scheiterten.

Die Vermieter entschlossen sich, Berufung einzulegen, waren damit allerdings auch vor dem Landgericht Berlin nicht erfolgreich.

Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung nicht besteht, weil die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei. Die Formvoraussetzungen des § 573 Abs. 3 BGB seien hier nicht eingehalten, denn bei einer Eigenbedarfskündigung sei u.a. grundsätzlich die Angabe der Personen, für die die Wohnung benötigt wird, erforderlich.

Diese Angabe fehlte jedoch in dem Kündigungsschreiben, sodass die sogenannten Bedarfspersonen nicht hinreichend identifizierbar seien und es der Mieterin unmöglich gemacht werde, ihre Verteidigung auf den gegebenen Kündigungsgrund auszurichten. Da der Mieterin nicht hinreichend Informationen vorlägen, war die Klage abzuweisen.

Vermietern ist anzuraten, den Lebenssachverhalt, der der Eigenbedarfskündigung zugrunde liegt, so genau zu schildern, dass es den Mietern möglich ist, den geschilderten Sachverhalt ohne größere Mühe nachzuvollziehen.