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Verbot kurzzeitiger Vermietung von Eigentumswohnungen ist nur bei Zustimmung aller Wohnungseigentümer möglich

So hat der Bundesgerichtshof am 12.04.2019, V ZR 112/18, entschieden.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Eigentümergemeinschaft mit 8 Wohnungen, deren Teilungserklärung eine Regelung enthielt, nachdem den Wohnungseigentümern die kurzzeitige Vermietung ihrer Wohnungen gestattet ist.

Allerdings gab es auch eine sogenannte Öffnungsklausel, die vorsah, dass diese Teilungserklärung mit einer Mehrheit von 75 % aller Miteigentumsanteile geändert werden kann.

So geschah es, eine Eigentümerversammlung nahm diese Möglichkeit wahr, was die Klägerin dieses Verfahrens wenig erfreute.

Sämtliche Instanzen gaben ihr Recht, der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass derartige Eingriffe jedenfalls der Zustimmung des betroffenen Eigentümers bedürfen. Dies ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung der allgemeinen Öffnungsklausel.

Somit hätten alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen.