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Verfeindete Miteigentümer

Dass sich Eigentümer im Rahmen einer WEG nicht immer grün sind, dürfte bekannt sein. Es fragt sich nur, ob Feindschaften zwischen Miteigentümern auch juristisch zu berücksichtigen sind?

Ja, so jedenfalls das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 02.02.2023, 2-13 S 80/22.

In dem hier entschiedenen Verfahren hatten Wohnungseigentümer vor dem Amtsgericht Darmstadt gegen einige Beschlüsse geklagt, die auf einer Eigentümerversammlung gefasst worden waren.

Die Kläger hatten an dieser Versammlung nicht teilgenommen, weil sie der Auffassung waren, dass der Versammlungsort unzumutbar war. Es gab nämlich neben den Klägern nur eine weitere Wohnungseigentümerin, mit der sich die Kläger vollständig zerstritten hatten. Die Eigentümerversammlung fand nun auf einer Terrasse statt, die faktisch von der wenig gemochten Wohnungseigentümerin allein genutzt wurde, juristisch jedoch im Gemeinschaftseigentum stand. Nachdem das Amtsgericht Darmstadt der Klage teilweise stattgegeben hatte, legten die Kläger Berufung gegen den abgewiesenen Teil zum Landgericht Frankfurt am Main ein.

Das Landgericht Frankfurt am Main war der Auffassung, dass die Kläger zu Recht geklagt hatten und erklärte sämtliche Beschlüsse für ungültig. Das Landgericht bergründete seine Entscheidung damit, dass der Versammlungsort für die Kläger unzumutbar gewesen sei!

Angesichts der Tatsache, dass der Ort für die Eigentümerversammlung neutral sein müsse, sei die Terrasse einer verfeindeten Miteigentümerin für die Kläger unzumutbar gewesen. Maßgeblich sei dabei auch nicht, dass sich die Terrasse juristisch gesehen im Gemeinschaftseigentum befand, sondern entscheidend sei die faktische Nutzung, weil die Kläger sich durch die alleinige Nutzung der weiteren Eigentümerin nicht wie gewohnt hätten bewegen können.