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Verlassen und allein in der Wohnung! Aber wie lange?

Nicht selten führen Trennungen oder Scheidungen zur Beendigung von Mietverhältnissen. So auch in einer Entscheidung des Amtsgerichts Münster vom 07.10.2021 - 34 F 34/21.

Im entschiedenen Fall waren die Beteiligten bis Anfang 2019 verheiratet und bewohnten eine 4-Zimmer-Wohnung, die den Eltern des Antragsgegners dieses Verfahrens gehört. Alleiniger Mieter war der Antragsgegner.

Bereits im Januar 2016 hatten sich die Beteiligten getrennt, der Antragsgegner zog noch im selben Monat aus der gemeinsamen Wohnung aus, die die Antragstellerin mit den beiden gemeinsamen Söhnen weiterhin bewohnte.

Der Antragsgegner kündigte im Februar 2016 die Wohnung zum 31.05.2016 und schloss mit seinen Eltern als Vermieter einen bis zum 31.07.2017 befristeten Mietvertrag.

Mit Schreiben vom 17.11.2017 hatte der Antragsgegner das Mietverhältnis gegenüber seinen Eltern zum 25.02.2018 ordentlich gekündigt, seine Eltern als Vermieter bestätigten die Kündigung und Widersprachen einer Fortsetzung des Mietverhältnisses.

Anfang März 2018 wurde die Antragstellerin von den Vermietern zur Räumung und Herausgabe der Wohnung bis zum 22.03.2018 aufgefordert, dennoch zog die Antragstellerin nicht aus.

Der Räumungsklage ihrer Schwiegereltern wurde stattgegeben. Ihre Berufung blieb ohne Erfolg. Auch damit mochte sich die Antragstellerin nicht zufriedengeben und machte vor dem Amtsgericht den Versuch, die Unwirksamkeit der Kündigung zu erreichen, weil ihrer Auffassung nach gegen das sogenannte Wohlverhaltensgebot des § 1361 b, Abs. 3, S. 1 BGB verstoßen worden sei und ihr Ex-Ehemann zum Schadensersatz verpflichtet sei, weil sie durch den Umzug einen erheblichen Schaden erlitten habe. Auch mit diesem Antrag war sie erfolglos.

Das Amtsgericht hat hier einen ersatzfähigen Schaden nicht erkennen können, obwohl der Antragsgegner mit der Kündigung des Mietvertrags im Februar 2016 gegen das Wohlverhaltensgebot verstoßen hat. Eine Ehewohnung verliert ihren Charakter als Ehewohnung nicht mit dem Auszug eines Ehegatten, sondern bleibt Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit. Erst mit der Rechtskraft der Scheidung verliert die Wohnung ihre Eigenschaft als Ehewohnung.

Da der Scheidungsantrag des Antragsgegners im Februar 2017 erhoben worden sei, zudem die Beteiligten über die weitere Nutzung der Wohnung kommuniziert hatten, jedoch keine klare Situation bestand, konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, dass das Mietverhältnis zwischen ihr und den Eltern des Ex-Mannes fortgesetzt werden würde.

Somit musste sie spätestens nach Rechtskraft der Scheidung mit der Kündigung der Wohnung rechnen und eine neue Wohnung anmieten. Es hat sich nach Auffassung des Gerichtes hier nicht das typische Risiko eines Verstoßes gegen das Wohlverhaltensverbot realisiert, da hier nur das ungestörte Wohnen bis zur rechtskräftigen Scheidung begrenzt war.