?
X

Bitte wählen Sie Ihre Sprache:

X

Vermietet oder nicht?

Dass über die Frage gestritten wird, ob ein Mietvertrag abgeschlossen worden ist oder nicht, ist nicht allzu häufig. Einen interessanten Fall hat das Amtsgericht München am 14.07.2020, 473 C 21303/19, entschieden.

Geklagt hatten die Eigentümer einer Wohnung, die einen Immobilienmakler beauftragt hatten, um ihre Wohnung zum 01.10.2019 zu vermieten.

Es gab diverse Interessenten. Schließlich verblieben aber zwei Paare in der engeren Auswahl, unter anderem die nunmehr Beklagten dieses Verfahrens.

Die Kläger wollten den Beklagten ein Vertragsangebot zukommen lassen. Telefonisch teilte der Makler den Beklagten mit, dass die Wahl auf sie gefallen sei. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beklagten im Urlaub, nach Rückkehr sollte der Mietvertrag unterzeichnet werden.

Die Kläger unterzeichneten, der Makler sagte dem anderen Bewerberpaar ab und wollte die Unterschrift der Beklagten einholen.

Leider hatten diese während ihres Urlaubs festgestellt, dass es besser sei, nicht zusammenzuziehen, was sie dem Makler schließlich auch mitteilten.

Eine Vermietung der Wohnung konnte erst zum 01.11.2019 erfolgen.

Die Kläger waren über das Verhalten der Beklagten nicht glücklich und klagten nun auf Zahlung der ihrer Auffassung nach entgangenen Miete. Sie waren der Meinung, dass die Beklagten einen schriftlichen Vertrag nie hatten sehen wollen und telefonisch ihre Unterschriftsbereitschaft bestätigt hätten.

Bei dem Mietvertrag handelt es sich auch schlicht um das übliche Muster, das keinerlei Besonderheiten aufweise, so dass sie davon ausgehen durften, dass die Beklagten den Mietvertrag unterzeichnen.

Dies sah das Gericht anders und betonte, dass es sich hier nicht um einen grundlosen Abbruch von Vertragsverhandlungen gehandelt habe, der eine so genannte Haftung aus culpa in contrahendo begründen könnte. Die Kläger durften hier nicht davon ausgehen, dass der Vertragsschluss sicher war, weil die Beklagten zu keinem Zeitpunkt einen Mietvertragsentwurf oder einen Mietvertrag in Händen gehabt hätten.

Ohne diesen Mietvertrag sei es den Beklagten überhaupt nicht möglich gewesen, vertragliche Verpflichtungen prüfen zu können.

Dass ein Paar im gemeinsamen Urlaub vor Vertragsschluss feststellt, dass es doch nicht passt, sei zudem auch ein für Jeden einleuchtender Grund, Vertragsverhandlungen abzubrechen, so dass ein Schadensersatzanspruch der Vermieter nicht gegeben war.