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Versteckte Mängel beim Hauskauf

Immer wieder sorgen versteckte Mängel beim Hauskauf für Streit und damit verbundene Gerichtsverfahren.

Eine Wichtige Entscheidung zu diesem Thema hat das Landgericht Frankenthal am 24.11.2021 - 6 O 129/2 -gefällt.

Geklagt hatten hier die Käufer eines Wohnhauses, das von den Verkäufern selbst über viele Jahre bewohnt worden war.

Etwa 5 Jahre nach Einzug der Käufer behaupteten diese jedoch, dass die Dämmung am Dach mangelhaft sei, weil ungeeignete Dämmplatten eingebaut worden seien.

Zudem mangele es auch an einer Dampfsperre, sodass sie schließlich die Verkäufer auf Zahlung eines Vorschusses für die ordnungsgemäße Dämmung verklagten.

Vor dem Landgericht Frankenthal hatten sie damit jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat dazu angemerkt, dass der Verkäufer eines Wohnhauses natürlich auf versteckte Mängel hinweisen muss. Da im hier vorliegenden Kaufvertrag, wie meist, ein Gewährleistungsausschluss wirksam vereinbart worden war, setzt die Haftung der Verkäufer ein sogenanntes arglistiges Handeln voraus. Dass dies ausgesprochen schwierig zu beweisen ist, mussten die Kläger hier feststellen. Nach Auffassung des Gerichts stand nicht fest, dass die Verkäufer Mängel am Dach des Hauses bewusst verschwiegen hätten. Den Klägern war es nicht gelungen zu beweisen, dass die Verkäufer diese Mängel kannten bzw. kennen mussten.

Weder war das Dach undicht noch feucht, die Anforderungen des Wärmeausweises waren außerdem im vorliegenden Fall erfüllt.

Da die Familie der Verkäufer über 10 Jahre ohne jede Einschränkung gewohnt hatte, dabei auch das Dachgeschoss genutzt hatte, war hier auch nicht anzunehmen, dass den Verkäufern eine Fehlerhaftigkeit der Dachdämmung bekannt war.

Mängel, die sich aufdrängen müssen, muss nach Auffassung des Landgerichtes der Verkäufer in einem solchen Fall nicht vertreten, notwendig ist vielmehr, dass der Verkäufer die Mängel kannte bzw. hätte kennen müssen.