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Vorsicht bei Ablösezahlungen!

Vereinbarungen über die Übernahme bestimmter Einrichtungsgegenstände bei Zahlung einer sogenannten Ablöse, sind nicht selten.

Das Amtsgericht München hat in einer Entscheidung vom 12. Dezember 2017 ‑414 C 11528/17- einen Fall zu entscheiden gehabt, der verdeutlicht, wie wichtig die genaue Formulierung eines solchen Vertrages ist.

Die Klägerin dieses Verfahrens war Mieterin einer Wohnung in München. Der Beklagte schloss mit ihr einen Ablösevertrag, wonach er bestimmte Gegenstände gegen Zahlung eines Abstandes von 3.000,00 € von der Klägerin erwerben sollte.

Folgende Regelung fand sich dort:

„Diese Vereinbarung ist aufschiebend bedingt durch ein Zustandekommen eines Mietverhältnisses für das oben genannte Objekt in Form einer Mietvertragsunterzeichnung zwischen dem Erwerber und dem Eigentümer oder dessen Vertreter des Objekts.“

Kurz nach Unterzeichnung des Ablösevertrages meldete sich der Beklagte bei der Klägerin und teilte mit, dass er nicht mehr an der Übernahme der Küche interessiert sei, dennoch sei er bereit, 500,00 € zu zahlen.

Nachmieter der Klägerin wurde schließlich nicht der Beklagte, sondern dessen Mutter.

Allerdings wird die Wohnung nicht von der Mutter bewohnt, sondern vom Beklagten mit zwei weiteren Personen.

Die Klägerin war nun der Auffassung, dass der Beklagte den Kaufpreis zahlen müsse, weil ihm die Nutzung der Wohnung überlassen worden sei. Auf eine formale Mieterstellung komme es dabei nicht an, die Höhe der Ablöse sei auch angemessen.

Der Beklagte sah dies naturgemäß anders und vertrat die Auffassung, dass die vereinbarte Bedingung nicht eingetreten sei.

Letzten Endes handele es sich hier um eine verdeckte Provision, zudem stünde der vereinbarte Kaufpreis in auffälligem Missverhältnis zum Wert der Gegenstände, er sei über Alter und Wert der Gegenstände getäuscht worden.

Das Amtsgericht wies die Zahlungsklage ab, das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Das Amtsgericht München hat hier den Ablösevertrag ausgelegt und sich auf den klaren Wortlaut bezogen, wonach die Mieterstellung entscheidend war, nicht die faktische Wohnsituation.

Der Beklagte war nicht Mieter der von der Klägerin bewohnten Wohnung geworden und hat den Mietvertrag auch nicht mitunterzeichnet.

Nach Auffassung des Gerichtes war auch nachvollziehbar, dass der Beklagte Gegenstände aus der ehemaligen Wohnung der Klägerin erwerben wollte, wenn er auch die formale Position des Vertragspartners des Mietvertrages innehat.

Der Beklagte hat auch nicht den Eintritt der Bedingung wider Treue und Glauben verhindert.

Ob es sich um eine verdeckte Provision handelt, die Anfechtung wirksam ist oder aber der Wert der abgelösten Gegenstände nachvollziehbar ist, war aus Rechtsgründen nach Auffassung des Amtsgerichtes nicht mehr zu entscheiden.