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Wann beginnt die kurze Verjährungsfrist im Mietrecht?

Einfache Frage, schwierige Antwort!

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 27.02.2019, XII ZR 63/18, klargestellt, dass die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB erst mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Dies setzt zum einen eine Änderung der Besitzverhältnisse zu Gunsten des Vermieters voraus, zum anderen eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters.

Im entschiedenen Fall hatte die Mieterseite noch Einbauten in den Räumlickeiten zurückgelassen, so dass, anders als das Landgericht und das Oberlandesgericht, der Bundesgerichtshof hier davon ausging, dass die 6-monatige Verjährungsfrist noch nicht greift.