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Wann liegt eine renovierte Wohnung vor?

Ob eine renovierte Wohnung vorliegt oder nicht, ist inzwischen von nicht unerheblicher Bedeutung.

Zu diesem Thema hat das Landgericht Krefeld am 25.08.2021, 2 S 26/20, eine interessante Entscheidung getroffen.

Nachdem ein Mietverhältnis beendet war, verlangte die Vermieterin in diesem Fall die Durchführung von Schönheitsreparaturen.

Wie so häufig weigerten sich auch hier die Mieter, dem nachzukommen, weil die Wohnung unrenoviert übergeben worden sei.

Sie trugen vor, dass sich zum Zeitpunkt des Einzugs im Kinderzimmer eine lila-grüne Bordüre sowie ein aufgeklebter Sternenhimmel befunden hätten.

Außerdem war eine Wand im Wintergarten mit drei Ecken und in orange bemalt.

Auch die Vermieterseite wollte nicht nachgeben, so dass die Mieter sich entschlossen, die Auszahlung der Mietkaution einzuklagen.

Damit hatten sie vor dem Amtsgericht Krefeld auch Erfolg.

Nach Auffassung des Amtsgerichts stand den Mietern der Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu, weil sie nicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen seien.

Die Wohnung war ihnen unrenoviert übergeben worden, da der Dekorationszustand der Wohnung bei Einzug von einer Renovierung deutlich entfernt gewesen sei.

Da die Vermieterseite von dieser Entscheidung nicht begeistert war, legte sie Berufung ein, hatte allerdings auch vor dem Landgericht Krefeld keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Landgerichts werde eine Wohnung dann in einem renovierten Zustand übergeben, wenn sie bestenfalls Gebrauchsspuren aufweise, die Bagatellcharakter haben.

Angesichts der vorhandenen Dekorationen bei Einzug sei dies hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die individuelle Farbgestaltung von Decken und Wänden stelle bei Übernahme einer Wohnung ein gewichtiges Indiz für eine nicht renovierte Wohnung dar.

Dass die Mieter bei Einzug mit dem Dekorationszustand der Wohnung einverstanden gewesen seien, ist nach Auffassung des Landgerichts Krefeld unerheblich. Eine wechselseitige Vereinbarung der Mietvertragsparteien hinsichtlich des Vorliegens einer renovierten Wohnung oder der Verzicht auf einen Ausgleich könne daraus nicht gefolgert werden.