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Wann muss geräumt und gestreut werden?

Wann gilt eigentlich die winterliche Räum- und Streupflicht?

Bei sogenannter allgemeiner Glätte oder schon bei einer lokalen Glätte?

Das Kammergericht Berlin hat in einem Urteil vom 06.12.2022, 21 U 56/22 entschieden, dass maßgeblich eine ernsthafte lokale Glätte ist.

Im entschiedenen Fall stürzte im Dezember 2020 eine ältere Dame wegen Glatteis und verletzte sich. Eine sogenannte Quadrizepssehnenruptur am rechten Bein wurde diagnostiziert. Am Tag des Unfalls war das gesamte Gelände wegen Glätte rutschig und nicht gestreut gewesen. Die gestürzte Dame entschied sich schließlich für eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von € 20.000,00.

Vor dem Landgericht hatte sie damit keinen Erfolg, weil das Landgericht die Auffassung vertrat, dass hier bestenfalls die Winterdienstfirma verklagt werden könne, auf die die Winterdienstpflicht übertragen worden war. Allerdings sei eine Haftung hier ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass am Unfalltag allgemeine Glätte in Berlin geherrscht habe und für die Beklagte konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr aufgrund einzelner Glättestellen bestanden habe. Die Klägerin sah dies nicht ein, legte Berufung ein und hatte damit vor dem Kammergericht Berlin Erfolg.

Das Kammergericht hat zunächst ausgeführt, dass man von der Beklagtenseite nicht verlangen könne, an einem Tag, an dem keine allgemeine Glätte herrsche, sämtliche Flächen, nicht auch im Winterdienstgebiet, vorsorglich auf ernsthafte lokale Glättegefahren zu kontrollieren. Für den hier vorliegenden Fall sei dies aber unerheblich gewesen, weil die Primärstreupflichtige vor Ort spätestens um 10:00 Uhr auf die ernsthafte Glättegefahr hätte reagieren müssen. Der Unfall sei aber erst um 11:00 Uhr geschehen.

Das beantragte Schmerzensgeld in Höhe von € 20.000,00 hielt das Gericht allerdings nicht für angemessen, sondern entschied sich für ein Schmerzensgeld in Höhe von € 5.000,00. Dabei hat es berücksichtigt, dass die Klägerin für mehrere Tage über Weihnachten 2020 in ambulanter Behandlung gewesen war, sich habe operieren lassen und anschließend mehrere Monate einen schwierigen Heilungsverlauf hatte erdulden müssen.

Zudem habe Sie sich wiederholten Arztbesuchen sowie Rehamaßnahmen unterziehen müssen und war über mehrere Wochen auf eine Gehhilfe angewiesen.