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Was darf ein Vermieter?

Vermieter und Mieter sollten grundsätzlich immer das Gespräch suchen, insbesondere dann, wenn es um Maßnahmen geht, die in das tägliche Leben eingreifen.

Einen beispielhaften Fall hat das Amtsgericht Köln am 07.05.2020, 222 C 84/20, entschieden.

Die Parteien hatten sich Anfang 2020 darauf verständigt, dass die Dachgeschosswohnung der Mieterin saniert werden sollte. Es bestand Einigkeit, dass die Mieterin während der Arbeiten in ihrer Wohnung in eine Erdgeschosswohnung im selben Haus ziehen sollte.

Also räumte sie ihre Dachgeschosswohnung und schloss diese ab.

Am nächsten Tag sollten der Vermieterin bzw. den beauftragten Handwerkern die Schlüssel der Wohnung übergeben werden, wozu es aber letztendlich nicht kam, weil die Erdgeschosswohnung mit erheblichen Mängeln versehen war, so dass die Mieterin sich weigerte, dort einzuziehen.

Dies interessierte die Vermieterin nicht. Sie begann mit den Sanierungsarbeiten und ließ zunächst einmal einen Wanddurchbruch vornehmen, um den Zugang zur Wohnung zu ermöglichen!

Anschließend wurden die Innenwände sowie die Decken der Wohnung entfernt, was der Mieterin naturgemäß nicht wirklich gefiel.

Sie beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Vermieterin und zwar auf Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung und Einräumung des Besitzes an der Wohnung.

Diesem Antrag gab das Amtsgericht Köln statt, weil der Mieterin gemäß § 862 BGB ein Anspruch auf Wiederherstellung der Bewohnbarkeit der Wohnung sowie Einräumung des Besitzes zustehe.

Die Vermieterin habe hier eine klassische verbotene Eigenmacht begangen, da sie die Wohnung teilweise zerstört hat und zwar ohne Einverständnis der Mieterin.

Sie durfte nicht davon ausgehen, dass die Mieterin mit den Arbeiten einverstanden war, nachdem diese zum Termin zur Schlüsselübergabe nicht erschienen war.

Sie durfte auch nicht davon ausgehen, dass sie sich trotz der von der Mieterin abgeschlossen zurückgelassenen Wohnungstür durch den Abbruch der Außenwände Zugang zur Wohnung verschaffen durfte.

Mit anderen Worten: Bevor die Mieterin nicht die Schlüssel zur Wohnung übergibt, durfte die Vermieterin nicht mit den Sanierungsarbeiten beginnen. Die Vermieterin hätte hier einen ihrer Auffassung nach bestehenden Anspruch auf Duldung der Sanierungsarbeiten gerichtlich geltend machen müssen und hätte auf keinen Fall das Mittel der Selbsthilfe ergreifen dürfen.