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Was ist ein „nicht unerheblicher Teil“ der Miete?

Diese Frage beschäftigt die Gerichte in Mietsachen häufig.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 08.12.2021, VIII ZR 32/20, entschieden, dass die Erheblichkeit des zur fristlosen Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs berechtigenden Mietrückstands allein nach der Gesamthöhe der beiden rückständigen Teilbeträgen zu bestimmen ist.

Für Mietverhältnisse über Wohnraum sieht § 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB vor, dass der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen ist, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt.