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Was ist Gartenpflege?

Nahezu jedes Amtsgericht in Deutschland dürfte sich mit dieser Frage schon einmal auseinandergesetzt haben. Den neuesten Fall hat das Landgericht München am 19.11.2020, 31 S 3302/20 entschieden.

Der Vermieter hatte das Fällen von zwei abgestorbenen Ebereschen veranlasst, das Fällen einer absterbenden Kirsche, eines Goldregens sowie die Totholzentfernung an einer Birke sowie einer Esche, außerdem das Laden, Abfahren und Entsorgen des Schnittguts.

In der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 waren diese Kosten aufgeführt, allerdings waren die Mieter nicht damit einverstanden und weigerten sich, ihren diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

Dem Vermieter blieb somit nichts Anderes übrig, als zu klagen. Vor dem Amtsgericht hatte er damit Erfolg, die Berufung der Mieter vor dem Landgericht München blieb erfolglos, das erstinstanzliche Urteil wurde bestätigt.

Das Landgericht hat dazu angemerkt, dass die hier geltend gemachten Kosten als Betriebskosten umlagefähig sind.

§ 2 der Betriebskostenverordnung bezweckt die Abgrenzung der Betriebskosten von Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten.

§ 2 Nr. 10 BetrKV regelt die Kosten der Gartenpflege, wozu die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten zählen, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen. Somit zählt zur Gartenpflege i.S.d. § 2 Nr. 10 BetrKV auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baums und zwar unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolgt oder nicht.

§ 2 Nr. 10 BetrKV mag insofern eine Sonderregelung in diesem Zusammenhang sein, weil Pflanzen nicht mit technischen oder baulichen Gegebenheiten gleichzusetzen sind.

Das Fällen eines kranken oder morschen Baums ist eine für die Erhaltung einer gärtnerisch angelegten Fläche notwendige Maßnahme, für deren Kosten die jeweiligen Mieter aufzukommen haben. Es sind nicht außergewöhnliche Kosten, denen es an der Berechenbarkeit fehlt. Ein Absterben von Bäumen ist eine natürliche Entwicklung.

Dass Baumfällkosten erst nach vielen Jahren entstehen, begründet auch keine besondere Schutzwürdigkeit der Mieterseite, da bei Vertragsschluss seitens der Mieter entsprechende Informationen eingeholt werden können.