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Was ist störender?

Nicht selten stören sich Eigentümer an einer Nutzung, die weder geplant noch zulässig ist. Einen nicht selten vorkommenden Fall hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 31.03.2022, -2-13 S 131/20 entschieden. Hier hatte der Eigentümer einer Wohnung Räumlichkeiten an seine Ehefrau vermietet, damit sie dort eine Arztpraxis betreiben konnte, obwohl laut Teilungserklärung nur eine Wohnnutzung gestattet war. Das Besucheraufkommen der Arztpraxis betrug mehr als 50 Personen pro Tag, die Begeisterung der Wohnungseigentümergemeinschaft war zwar überschaubar positiv, dennoch wurde dies zunächst hingenommen.

Schließlich erhob die Eigentümergemeinschaft doch Klage auf Unterlassung gegen den Eigentümer sowie die Wohnungsmieterin.

Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, legten die Beklagten Berufung zum Landgericht Frankfurt am Main ein.

Das Landgericht hat zunächst angemerkt, dass die Nutzung der Wohnung als Arztpraxis der Teilungserklärung widerspricht. Allerdings begründet der zweckbestimmungswidrige Gebrauch nur dann einen Unterlassungsanspruch, wenn die Nutzung als Praxis mehr als eine typische Wohnnutzung stört. Nach Meinung des Landgerichtes Frankfurt am Main war dies hier der Fall, weil das übliche Besucheraufkommen einer Praxis das übliche Besucheraufkommen einer Wohnung deutlich übersteigt, zumal es sich in der Regel um kranke Personen handelt, die mit den Eigentümern in keinen persönlichen Beziehungen stehen. Eine solche Nutzung unterscheidet sich grundlegend von einer Nutzung als Wohnung.

Im hier entschiedenen Fall war der Unterlassungsanspruch allerdings verwirkt, weil die Eigentümer die Nutzung über einen langen Zeitraum hingenommen hatten. Die Praxis wurde seit 25 Jahren betrieben und musste den anderen Eigentümern bekannt sein. Die Beklagten dieses Verfahrens durften somit davon ausgehen, dass die Eigentümer der Nutzungsart nicht entgegentreten werden.

Eigentümern ist zu raten, bei Feststellung einer zweckbestimmungswidrigen Nutzung zeitnah Schritte einzuleiten, um sich den Vorwurf der Verwirkung nicht entgegenhalten lassen zu müssen.