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Was umfasst der Auskunftsanspruch des Mieters bezüglich der Vormiete?

 

Beantwortet hat das Landgericht Berlin diese Frage in einer Entscheidung vom 26.06.2019, 65 S 55/19, dahingehend, dass auch ein Anspruch auf Vorlage der Belege besteht.

Geklagt hatten hier Mieter einer von der Beklagten vermieteten Wohnung. Die Miethöhe war nach Auffassung der Kläger nicht gesetzeskonform, so dass sie die Beklagte aufforderten, Auskunft über die Vormiete zu erteilen.

Die Vermieterseite reagierte mit der Auskunft, dass bereits die Vormieter die jetzt gezahlte Nettokaltmiete gezahlt hätten, die von der Mieterseite geforderte Kopie des Vormietvertrages übersandte die Beklagte jedoch nicht.

Aus Sicht der Kläger bestand aber ein Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Vormiete samt Belegvorlage, so dass Klage eingereicht wurde.

Das Amtsgericht hatte die Klage noch abgewiesen, weil es der Auffassung war, dass der Auskunftsanspruch der Mieter bereits erfüllt sei, weil er sich auf die Abgabe einer Willenserklärung beschränke.

Die seitens der Mieter eingelegte Berufung hatte vor dem Landgericht Berlin Erfolg, allerdings wurde die Revision zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.

Das Landgericht hat dazu ausgeführt, dass die vom Vormieter gezahlte Miete maßgeblich für die Zulässigkeit der aktuellen Miethöhe sei, die Höhe der Vormiete ist einem Mieter in der Regel aber nicht bekannt.

Ein Vermieter ist verpflichtet, Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich seien, wenn der Mieter dies verlangt.

Im entschiedenen Fall ist der Auskunftsanspruch der Mieter auch nicht durch Erfüllung erloschen. Es ist umstritten, ob die Angabe der Vormiete bzw. die Angabe, die Vormiete sei genauso wie die zwischen den Mietvertragsparteien vereinbarte Miete gewesen, ausreicht oder nicht. Nach Auffassung des Landgerichts Berlin sprechen die Gesetzesmaterialien dafür, einen Anspruch auf Belegvorlage zu bejahen.

In diesen Gesetzesmaterialien wird betont, dass die Auskunftspflicht des Vermieters dem Umstand Rechnung trage, dass dem Mieter häufig die Tatsachen nicht bekannt seien, die er für die Prüfung der zulässigen Miethöhe benötige. Der Gesetzgeber hat sich hier auch auf die ständige Rechtsprechung im Rahmen von Auskunftsansprüchen gemäß § 242 BGB bezogen. Hier ist entscheidend, ob der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung einer Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. Wenn der Mieter einen Nachweis über die Höhe der Vormiete verlangt, so ist der Vermieter in der Regel befugt, dem Mieter ein geschwärztes Vertragsdokument vorzulegen.

Da der Gesetzgeber zuletzt in der Begründung zum Mietrechtsanpassungsgesetz eine unaufgeforderte Auskunftspflicht über die Vormiete ein Jahr vor Beendigung des Vormietverhältnisses vor Abgabe der Vertragserklärung eingeführt hat, ist diese Meinung vorzuziehen. Ein Auskunftsanspruch umfasst zwar nicht grundsätzlich eine Pflicht zur Vorlage von Belegen, die Vorlage kann jedoch verlangt werden, wenn wie hier der Mieter, auf die Vorlage von Belegen angewiesen ist, was in einem Mietverhältnis regelmäßig zu bejahen sein dürfte.

Ansonsten wäre ein Mieter dazu gezwungen, zu prozessieren, was ihm in der Regel nicht zuzumuten ist.