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Wasserschaden verjährt auch nach 30 Jahren nicht!

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 31.08.2022, VIII ZR 132/20 entschieden, dass § 548 Abs. 1 BGB Vorrang vor § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB hat.

Dies bedeutet, dass eine Anspruchsverjährung zur Rückgabe der Mietsache an den Vermieter nicht eintreten kann, auch wenn die Frist von 30 Jahren von der Begehung der Handlung an bereits im Laufe des Mietverhältnisses verstrichen ist.

Somit verjähren, wie hier entschieden, Wasserschäden durch Pfusch am Bau nicht vor Rückgabe der Mietsache an den Vermieter!

Im entschiedenen Fall hatten zu Beginn des Mietverhältnisses in den 80-iger Jahren die Beklagten das Badezimmer mit einem Fliesenfußboden nebst Bodenabfluss ausgebaut, die Arbeiten waren jedoch nicht fachgerecht ausgeführt worden, weil eine Dichtung unterhalb der Fliesen nicht erstellt wurde.

Erst 2016 drang schließlich in dem daruntergelegenen Badezimmer schwallartig Wasser durch die Decke. Sachverständige hatten festgestellt, dass die Decke einsturzgefährdet war, weil mehrere Deckenbalken durch die Feuchtigkeit beschädigt worden waren.