?
X

Bitte wählen Sie Ihre Sprache:

X

Wenn der Nachbar die Hecke zurückschneidet….

Das Thema Hecke und die Frage, wer mit dieser Hecke was anstellen darf, kennt vermutlich jeder, der einen Nachbarn hat.

Das Landgericht Hamburg hat sich in einer Entscheidung vom 07.06.2022, 311 O 296/21 mit einem nicht untypischen Fall befasst.

Als die Eigentümer eines Wohngrundstücks in Hamburg aus einem längeren Urlaub zurückkamen, mussten sie feststellen, dass ihre Thujen-Hecke beschnitten worden war. Diese Hecke befand sich an der Grenze zum Nachbargrundstück, wo sich abgeschnittene Thujenzweige fanden. Die Eigentümer des benachbarten Grundstücks, ein Ehepaar, hatten sich bereits seit längerer Zeit über die Höhe der Hecke beschwert, sodass die Kläger dieses Verfahrens die Nachbarn als Täter vermuteten.

Die Empörung war groß, der Weg zum Anwalt nicht lang, sie erhoben gegen ihre Nachbarn Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Unterlassung.

Mit dieser Klage hatten sie nur teilweise Erfolg. Das Landgericht Hamburg sah keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 BGB und begründete dies damit, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, nachzuweisen, dass die Beklagten die Hecke gemeinsam beschnitten hätten. Nach Auffassung des Gerichtes gab es zwar keinen Zweifel, dass der Beschnitt der Hecke vom Nachbargrundstück ausgegangen war und einer der Eheleute dafür verantwortlich ist. Das Gericht konnte aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die beiden Beklagten beim Beschnitt zusammengewirkt hätten, mit der Konsequenz, dass jeder von ihnen haftet.

Das Gericht sah es als ebenfalls möglich an, dass einer der Beklagten allein die Hecke beschnitten hat, sodass aus diesem Grund auch nicht § 830 Abs. 1 Satz 2 greift.

§ 830 Abs. 1 BGB lautet wie folgt:

Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

Übrig blieb letzten Endes nur die Haftung des beklagten Ehepaars als sogenannte Handlungsstörer auf Unterlassung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB.