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Wenn Untervermietung geduldet wird........

Untermietverhältnisse führen häufig zu Streit, gerade auch, weil der ein oder andere Mieter gerne nach seinem Gusto untervermietet und den Vermieter nicht informiert.

Was aber passiert eigentlich, wenn ein Vermieter über viele Jahre eine Untervermietung schlicht duldet?

In einem Fall des Landgerichtes Berlin, Urteil vom 11.10.2022, 67 S 111/22, hatte die Mieterin einer Wohnung einen Untermietvertrag abgeschlossen, die Untermieterin lebte allerdings alleine in der Wohnung!

Im Mietvertrag zwischen Vermieter und Mieterin stand u.a. ,,für die Dauer des Mietverhältnisses steht der Mieterin das Recht auf Untervermietung zu“.

Nachdem die Wohnung veräußert wurde, erhob der neue Vermieter schließlich Räumungsklage wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung, scheiterte damit allerdings vor Gericht, weil es die oben genannte mietvertragliche Untermieterlaubnis gab.

18 Jahre später kündigte der Vermieter das Mietverhältnis erneut wegen der unbefugten Gebrauchsüberlassung und erhob wieder Räumungsklage.

Nachdem das Amtsgericht Berlin-Mitte die Klage abgewiesen hatte, legte der Vermieter Berufung zum Landgericht Berlin ein.

Das Landgericht allerdings wies die Berufung ab. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestand nach Auffassung des Gerichtes nicht. Das Gericht begründete seine Meinung damit, dass auch dann, wenn die vollständige und zeitlich unbegrenzte Gebrauchsüberlassung eine mietvertragliche Pflichtverletzung darstellen sollte, dies nicht ausreiche, um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

Der Vermieter hatte hier das ,,gelebte“ Nutzungsmodell seit 18 Jahren gekannt und widerspruchslos hingenommen.

Die zeitliche unbeschränkte Untervermietung der gesamten Wohnung sei auch von der mietvertraglichen Untermieterlaubnis gedeckt, da weder eine Beschränkung in zeitlicher Hinsicht noch dahingehend vorhanden sei, dass sich die Untermiete nur auf einen Teil der Wohnung erstrecken dürfe oder aber ein berechtigtes Interesse der Mieterin für die Untervermietung vorliegen müsse.