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Widerruf der Untermieterlaubnis begründet keine Kündigung des Untermietverhältnisses

So hat jedenfalls der Bundesgerichtshof am 03.08.2021, VIII ZR 329/19, entschieden.

Ein Recht zur Kündigung soll in diesem Fall nicht bestehen, weil den Hauptmietern ein berechtigtes Interesse an der Kündigung nicht zusteht.

Im entschiedenen Fall war den Mietern die Untervermietung gestattet worden, weil sie weggezogen waren, so dass eine Untervermietung erfolgte.

Nach dem Widerruf der Untermieterlaubnis kündigten die Hauptmieter das Untermietverhältnis, hatten damit jedoch keinen Erfolg.