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Wie Du mir so ich Dir?

Nachbarn können, wie jeder Eigentümer weiß, ganz wunderbar sein, es geht allerdings auch anders.

So in einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg vom 30.11.2022, 1 ME 97/22.

Die Eigentümer eines Grundstückes hatten die Genehmigung zum Umbau und zur anschließenden Wohnnutzung einer ehemaligen Scheune erhalten. Auf eine Länge von ca. 12 m stand das Gebäude auf der Grenze zum Nachbargrundstück.

Es kam wie es kommen musste, die Eigentümerin des Nachbargrundstückes sah durch die Baugenehmigung eine Verletzung der Grenzabstandsvorschriften und beantragte dementsprechend Eilrechtsschutz.

Vor dem Verwaltungsgericht hatte Sie damit keinen Erfolg, sodass die Nachbarin Beschwerde einlegte.

Allerdings blieb sie auch hier erfolglos. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes war ein Berufen auf eine Verletzung des Grenzabstandes nicht möglich, weil der Nachbarin ein vergleichbarer Verstoß zu Last gelegt werden konnte. Ein Gebäude auf ihrem Grundstück hielt auf eine Länge von 8,8 m ebenfalls den Grenzabstand nicht ein, beide Grenzabstandsverletzungen entsprechen einander!

Auf eine zentimetergenaue Entsprechung kam es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes hier nicht an.

Eine Störung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses ist anhand der konkreten Auswirkung zu beurteilen, insbesondere kommt es darauf an, welche Abstandsschatten diese Gebäudeteile auf das Grundstück des jeweils anderen werfen und in welcher Weise sie dadurch bei Würdigung der konkreten Verhältnisse die Belange beeinträchtigen, die die Grenzabstandsvorschriften schützen sollen.

Nach Meinung des OVG ist die Inanspruchnahme der Grenze durch die Grundstückseigentümer auf einer größeren Länge nicht erheblicher als die Inanspruchnahme durch die Nachbarin. Zu berücksichtigen ist, dass das Gebäude der Grundstückseigentümer keiner Nutzung des Nachbargrundstückes direkt gegenübersteht und das grenzständige Gebäude der Nachbarin einer dort bestehenden und von der Nutzungsänderung nicht betroffenen Wohnnutzung der Grundstückseigentümer gegenübersteht. Sinn und Zweck der Abstandsvorschriften ist es, Belichtung, Besonnung und Belüftung sicherzustellen, sodass das Gebäude der Grundstückseigentümer hier nicht beeinträchtigt waren.