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Wie lange darf ein Vermieter mit einer Kündigung warten?

Diese Frage stellte sich auch dem Landgericht Leipzig, das sich mit einer Entscheidung vom 12.05.2020, 02 S 401/19, mit folgendem Sachverhalt auseinandersetzen musste:

2017 hatte ein Mieter seine Miete verspätet gezahlt, Anfang 2019 sprach der Vermieter deswegen eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung aus.

Naturgemäß weigerte sich der Mieter, die Kündigung anzuerkennen, so dass der Vermieter Räumungsklage erhob.

Das Amtsgericht Leipzig hatte diese Klage abgewiesen. Der Vermieter war jedoch uneinsichtig und legte Berufung ein.

Das Landgericht Leipzig hat im Ergebnis die Entscheidung des Amtsgerichtes bestätigt.

Sowohl die außerordentliche, als auch die ordentliche Kündigung waren unwirksam, so dass der Vermieter seinen Räumungsanspruch nicht durchsetzen kann.

Nach Auffassung des Gerichtes kann eine Kündigung 2019 nicht auf verspätete Mietzahlungen aus dem Jahr 2017 gestützt werden. Nach Auffassung des Gerichtes ist es bereits denklogisch nicht möglich, dass die Fortsetzung eines Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist, wenn er dieses bereits mehr als 1 ½ Jahre fortgesetzt hat.

Das Gericht hat auch angemerkt, dass natürlich wiederholte unpünktliche Mietzahlungen Grund für eine Kündigung sein können, allerdings müssen diese zeitnah zu den Vertragsverstößen erfolgen.

Schon der Zeitablauf zwischen der unpünktlichen Mietzahlung sowie dem Ausspruch der Kündigung zeigt, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter offensichtlich nicht unzumutbar war.

Vermietern ist dementsprechend zu raten, sich zeitnah zu entscheiden, wie sie vorgehen möchten, wenn es Verstöße gegen die mietvertraglichen Verpflichtungen seitens des Mieters gibt.