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Eine Wohnungseigentümerversammlung soll grundsätzlich in der Nähe der Wohnungseigentumsanlage stattfinden, sie darf nicht in Gaststätten unter Anwesenheit anderer Gäste stattfinden, denn erforderlich ist die ungestörte Abhaltung der Versammlung unter Ausschluss Dritter.

Allerdings gibt es keine Vorschriften, die bestimmte Räumlichkeiten grundsätzlich ausschließen.

Die Frage ist nur, wann eine Eigentümersammlung stattfinden kann, darf und soll?

Die Wahl eines ungewöhnlichen Zeitpunktes kann nämlich einen Einberufungsmangel darstellen und zur Beschlussanfechtung führen.

Als verkehrsüblich und somit zumutbar gilt ein Versammlungstermin beispielsweise, wenn die Einberufung auf einen Sonntagvormittag fällt, soweit die Belange sämtlicher Eigentümer berücksichtigt sind. Ein Karfreitagnachmittag ist von der Rechtsprechung als zulässig angesehen worden, auch zwischen Weihnachten und Neujahr hat die Rechtsprechung Eigentümerversammlungen als zulässig erachtet.

Was ist aber mit einem Pfingstmontagabend?

Grundsätzlich als zulässig erachtet hat diesen Termin das Landgericht Frankfurt am Main mit einem Beschluss vom 17.12.2019, Az.: 2-13 S 129/18.

In diesem Fall hatten sich die Wohnungseigentümer darüber gestritten, ob eine Eigentümerversammlung an einem Pfingstmontag um 19:00 Uhr stattfinden darf.

Das Amtsgericht Rüsselheim hatte dies in I. Instanz bejaht, allerdings traf dies nicht auf uneingeschränkte Zustimmung, sodass das Landgericht Frankfurt am Main tätig werden musste.

Hier war man der Auffassung, dass eine Eigentümerversammlung am Abend des Pfingstmontags zulässig sei.

Solange auf Kirchenbesucher Rücksicht genommen wird, sind Sonntage und kirchliche Feiertage grundsätzlich geeignet, Wohnungseigentümerversammlungen abzuhalten.

Bei einem Termin um 19:00 Uhr dürften Kirchenbesucher nicht tangiert sein, auch Wochenendausflüge dürften um 19:00 Uhr an einem Pfingstmontag beendet sein, sodass die Teilnahme an einer Versammlung um diese Uhrzeit zulässig ist, es sei denn, die Eigentümerstruktur weist Besonderheiten auf, die dies ausnahmsweise nicht zulassen.