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Wohnungstür des Vermieters wird eingeschlagen: Fristlose Kündigung?

Dass sich Vermieter und Mieter nicht immer gut verstehen, ist keine neue Erkenntnis, den vom Amtsgericht Detmold in einem Urteil vom 14.04.2022, 41c 381/21 entschiedenen Fall gibt es allerdings wohl nicht alle Tage.

Besonderheit war hier, dass der Vermieter mit seiner Partnerin einen Mietvertrag über eine Wohnung in einem ihm gehörenden Haus abgeschlossen hatte, auch er hatte in diesem Haus eine Wohnung.

Es kam wie es kommen musste, die Beiden gerieten in Streit, der Vermieter ging daraufhin in seine Wohnung und ,,verrammelte“ diese mit einem Brett. Seine Partnerin war wenig zimperlich und schlug mit einer Axt ein Loch in die Wohnungstür des Vermieters!

Wenig überraschend nahm der Vermieter dies zum Anlass, die fristlose Kündigung zu erklären und erhob schließlich Klage, nachdem sich seine Partnerin weigerte, die Kündigung zu akzeptieren.

Das Amtsgericht Detmold konnte dies durchaus nachvollziehen und verurteilte die Partnerin des Vermieters zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ist dem Kläger nach diesem Urteil nicht zuzumuten. Die fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB befand das Gericht als wirksam, weil es die Nutzung einer Axt als extreme Gewalteskalation ansah, die geeignet war, den Kläger zu verängstigen und psychisch zu beeinflussen. Er habe um seine körperliche Unversehrtheit fürchten müssen, hinzu komme die Schädigung des Eigentums des Vermieters.

Der Vermieter musste auch nicht eine vorherige Abmahnung aussprechen, da zum einen der Verstoß der Mieterin von einer solchen Qualität gewesen sei, dass es dem Vermieter nicht zumutbar gewesen sei, auf eine Abmahnung zu vertrauen, zumal das persönliche Verhältnis zwischen den Parteien extrem angespannt war.