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Zankapfel Elektroladestation

Nach § 554 Abs. 1 BGB darf ein Mieter verlangen, dass ein Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchschutz dienen. Dieser Anspruch besteht dann nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.

Diese Regelung wird die Gerichte vermutlich noch häufiger beschäftigen. So beispielweise auch das Amtsgericht München in einer Entscheidung vom 01.09.2021, 416 C 6002/21.

Die Mieter hatten eine Wohnung mit Tiefgaragenstellplatz angemietet, der entsprechende Wohnkomplex umfasst auch ca. 200 Tiefgaragenstellplätze bei ca. 200 Mietparteien, die über zwei Hausanschlüsse mit Strom versorgt werden.

Die klagenden Mieter beabsichtigten, ein Hybridfahrzeug zu erwerben und wollten eine Fachfirma mit der Errichtung einer Ladestation beauftragen. Die Firma hatte Einbaukosten von ca. € 1.700,00 veranschlagt, eine Nutzungspauschale sollte nicht erhoben werden, die Ladestation sollte direkt an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler angeschlossen werden.

Damit war die beklagte Vermieterseite nicht einverstanden, weil über jeden Hausanschluss nur ca. 5 bis 10 Ladestationen angeschlossen werden könnten, jedoch 27 Mietparteien bereits Interesse an einer Ladestation angemeldet hatten.

Deswegen verwies die Vermieterseite die Mieterseite an einen städtischen Versorger, der für die Errichtung bei einer Einmalzahlung von € 1.500,00 eine monatliche Nutzungspauschale von € 45,00 und eine nach Fahrzeugtyp gestaffelte monatliche Strompauschale in Rechnung stellen wollte. Die Vermieterseite war der Auffassung, dass nur so durch technische Maßnahmen eine Versorgung so vieler Ladestationen ohne Überlastung der Hausanschlüsse gewährleistet werden könne. Außerdem sei aus Gründen der Gleichbehandlung und zu erwartender weiterer Nachfrage nach Ladestationen eine entsprechende Erlaubnis für die Mieter nicht möglich.

Die Kläger sahen dies anders, da noch nicht einmal 20 Ladestationen erreicht waren und eine Überlastung des Stromnetzes nicht zu befürchten sei. Dementsprechend dürften sie nicht auf das teure Angebot verwiesen werden.

Mit ihrer Klage hatten die Mieter keinen Erfolg.

Das Amtsgericht München hat dazu ausgeführt, dass es dem Mieter grundsätzlich offenstehe, wen er für entsprechende bauliche Veränderung einer Mietsache beauftragen wolle, da die Mieterseite die erforderlichen Kosten für die bauliche Veränderung zu tragen habe.

Allerdings dürfe sich ein Vermieter auch auf die Gleichbehandlung mehrerer Mietparteien berufen.

Den Mietern sei es hier zumutbar gewesen, auf den städtischen Versorger verwiesen zu werden. Mit Blick auf die Interessen der anderen Mietparteien sei es gerecht, eine für alle Interessierte gleiche Lösung mit der Einrichtung durch die Stadtwerke zu wählen, die eine Überlastung des Stromnetzes technisch verhindere.

Den Klägern eine private Lösung zu erlauben, sei nicht sachgerecht, da spätestens nach Ausschöpfung der geringen Kapazität, weiteren Interessenten die Lösung aufgrund der Starkstromproblematik zu versagen wäre.

Diese Einschränkung der Mieterseite ist im Hinblick auf die sachlichen Gründe, nämlich die Problematik der ganzheitlichen Stromversorgung sowie die Gleichbehandlung der Interessierten, hinzunehmen.