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Zaun auf Gehweg!

Einen etwas exotischen Fall hat das Landgericht Koblenz am 16.01.2023, 1 K 335/22 KO entschieden.

Der Kläger dieses Verfahrens hatte ein bebautes Grundstück erworben und stellte fest, dass zu diesem Grundstück auch eine Fläche gehört, über die ein Gehweg angelegt ist. Er bat die Stadt, das Gehwegpflaster zu entfernen und kündigte eine eventuell vorhandene Nutzungsvereinbarung.

Schließlich errichtete er auf dem Bürgersteig entlang der Grundstücksgrenze einen ca. 1,40 m hohen fest im Boden verankerten Stabgitterzaun, was der Stadt naturgemäß nicht besonders gut gefiel.

Sie gab dem Kläger auf, den Zaun bis zu einem bestimmten Termin zu beseitigen, ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte die Ersatzvornahme für den Fall an, dass er der Aufforderung nicht nachkomme.

Der Kläger legte Widerspruch ein, ließ die Stadt den Zaun beseitigen, nachdem die gesetzte Frist abgelaufen war und zog vor Gericht.

Ohne Erfolg!

Das Gericht hat hier die Auffassung vertreten, dass der umzäunte Teil des Gehwegs, auch wenn er im Eigentum des Klägers steht, Teil einer öffentlichen Straße ist, weil sowohl die Straße als auch der Gehweg bereits vor dem 31.03.1948 vorhanden waren und schon damals dem öffentlichen Verkehr gedient hatten.

Da der Kläger einen Zaun auf dem Gehweg errichtet hat, hat er eine öffentliche Straße benutzt, ohne über die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zu verfügen, sodass es ermessensgerecht war, dem Kläger die Beseitigung der Zaunanlage unter Androhung der Ersatzvornahme aufzugeben.