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Zu den Tücken eines Formularmietvertrages

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgt immer wieder für Überraschungen. Die Gerichte müssen sich häufig mit der Frage befassen, ob Klauseln eines Mietvertrages intransparent sind, überraschend sind oder aber eine Partei unangemessen benachteiligen.

Das Amtsgericht Bremen hat in einem Urteil vom 29.11.2019, 25 C 405/19, eine Entscheidung getroffen, die man wohl nicht unbedingt teilen muss.

In diesem Rechtsstreit ging es um eine Kündigung, da der Mieter das Mietverhältnis im März 2016 kurz nach Abschluss des Mietvertrages gekündigt hatte.

Die Vermieterin war der Auffassung, dass diese Kündigung unwirksam war und begründete dies damit, dass es im Formularmietvertrag eine Regelung gäbe, wonach die Kündigung für 1 Jahr ausgeschlossen war. Der Mieter habe diese Regelung wohl schlicht und einfach übersehen.

Im Mietvertrag gab es eine Klausel mit der Überschrift ,,Mietdauer und Kündigung“. Die gesetzlichen Kündigungsvorschriften wurden hier in epischer Breite dargestellt, zwischen diesen Regelungen war ohne eine weitere Hervorhebung im Anschluss an die Mietdauer der Kündigungsverzicht vermerkt.

Das Amtsgericht Bremen hat in seiner Entscheidung zunächst eine Selbstverständlichkeit bestätigt, nämlich die Möglichkeit des Ausschlusses der Kündigung für eine bestimmte Zeit. Weiter hat sich das Gericht dann mit § 305c BGB befasst, in dem es heißt:

,, (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen,   insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so          ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu   rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2)   Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.“

Das Gericht sah hier einen Verstoß gegen diese Regelung, weil die Klausel an so ungewöhnlicher und systematisch unpassender Steller stand, dass der Mieter nicht mir ihr rechnen musste.

Dass diese Stelle wirklich systematisch unpassend war, könnte man vermutlich auch anders sehen, allerdings hat das Gericht sicherlich insoweit Recht, als eine so wichtige Klausel aufgrund der Notwendigkeit des § 305c BGB hätte hervorgehoben werden müssen.