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Zugluft im Passivhaus

Einen bislang selten entschiedenen Sachverhalt hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main zu entscheiden.

Geklagt hatten Mieter einer Wohnung in einem 2013 errichteten Passivhaus.

Jedenfalls im November 2014 beschwerten sich die Kläger über kalte Zugluft und trugen
nun vor, dass trotz funktionierender Fußbodenheizung in den Wintermonaten die Zugluft im Wohn-, Arbeits- und Schlafzimmer nicht mehr erträglich gewesen sei.

Nach Auffassung der Vermieterseite läge nur eine unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung vor, wenn überhaupt, im Sommer gäbe es diese Probleme nicht.

Im Januar 2015 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass Mietzahlungen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet würden und hielten eine Minderung der Miete um 20 % für angemessen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 18. August 2017,
33 C 1251/17 (76), entschieden, dass den Klägern eine Mietminderung um 10 % zugestanden, auch wenn die Auswirkungen im Sommer geringer waren als im Winter und eine gewisse Zugluft in Passivhäusern konstruktionsbedingt immer gegeben ist.

Zugluft in einem Passivhaus kann grundsätzlich einen Mangel darstellen, der zur Minderung berechtigt, auch wenn Passivhäusern konstruktionsbedingt der Nachteil anhaftet, dass die vorgegebene Raumtemperatur in den jeweiligen Wohnungen nur in einem geringen Maße verändert werden kann.

In dem hier eingeholten Sachverständigengutachten hatte sich ergeben, dass die Zugluft im Winter regelmäßig mit einer zu niedrigen Temperatur eingebracht worden war, sodass die Wohnung nicht mehr angenehm temperiert werden konnte.