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Lebensgemeinschaft scheitert – kann man Schenkung zurückfordern?

Einen nicht selten auftretenden Fall hat der Bundesgerichtshof am 18.06.2019, X ZR 107/16,  entschieden.

Die Klägerin dieses Verfahrens ist die Mutter der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten.

Von 2002 bis Ende Februar 2013 lebten ihre Tochter und der Beklagte in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, 2011 kauften sie eine Immobilie, um dort gemeinsam zu leben.

Die Klägerin und ihr Ehemann unterstützten das Paar mit einer Zahlung von insgesamt € 104.109,00.

Nach der Trennung verlangte die Klägerin vom ehemaligen Lebensgefährten ihrer Tochter die Hälfte dieses Betrages zurück, weil sie der Auffassung war, dass es sich um ein Darlehen gehandelt habe, hilfsweise vertrat sie auch die Auffassung des Beklagten, dass die Zuwendungen unentgeltlich erfolgt seien.

Damit hatte sie vor dem Landgericht Erfolg. Auch das Oberlandesgericht war im Wesentlichen dieser Auffassung.

Das Oberlandesgericht hielt den Anspruch für begründet und zwar wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

Mit der Beendigung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft hätten sich die Umstände dermaßen schwerwiegend verändert, dass ein Festhalten an der Schenkung nicht zuzumuten gewesen sei.

Zum Zeitpunkt der Schenkung waren alle Seiten davon ausgegangen, dass die Beziehung fortbesteht.

Die Tochter hatte jedoch mindestens 4 Jahre in der gemeinsamen Immobilie gewohnt, so dass sich der mit der Schenkung verfolgte Zweck zumindest teilweise realisiert hat. Danach musste der Beklagte 91,6 % seines hälftigen Anteils zurückzahlen.

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof diese Beurteilung gebilligt und die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Interessant sind die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dieser Entscheidung. So hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass zu berücksichtigen ist, dass der Schenkungsvertrag eben keinen Vertrag darstellt, bei dem Leistung und Gegenleistung ausgetauscht werden. Der Beschenkte schuldet nämlich keine Gegenleistung. Was er schuldet, ist Dank für die Zuwendung, so dass der Schenker das Geschenk zurückfordern kann, wenn der Beschenkte diese Dankbarkeit im besonderen Maße vermissen lässt und sich als grob undankbar erweist.

Es ist bei der Schenkung eines Grundstücks oder des entsprechenden Geldbetrages an das eigene Kind und dessen Partner üblicherweise so, dass erwartet wird, dass die Immobilie von den Beschenkten jedenfalls für einige Zeit gemeinsam genutzt wird.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs darf dies jedoch nicht dazu führen, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung die Vorstellung ist, dass die gemeinsame Nutzung der Immobilie mit dem Tod eines Partners enden werde. Mit dem Scheitern einer Beziehung muss ein Schenker immer rechnen, so dass die Folgen für die Nutzung des Geschenks zu dem vertraglich übernommenen Risiko einer freigiebigen Zuwendung gehört, deren Behaltendürfen der Beschenkte eben nicht rechtfertigen muss.

Im hier entschiedenen Fall war die Geschäftsgrundlage deswegen weggefallen, weil sich die Tochter der Klägerin und der Beklagte nach kaum 2 Jahren nach der Schenkung getrennt hatten und sich somit die Annahme als unzutreffend erwiesen hat, dass sie die Lebensgemeinschaft nicht für lediglich kurze Zeit fortsetzen würden.

In einem solchen Fall ist nach Meinung des BGH die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn für die Schenker das zügige Ende dieses Zusammenlebens erkennbar gewesen wäre. Hier kann dem Schenker nicht zugemutet werden, sich an der Schenkung festhalten zu lassen.

Das Gericht hat allerdings die von dem Oberlandesgericht vorgenommene Quotelung kritisiert, weil es in der Regel fernliegt, dass der Schenker die Höhe des Geschenks um eine bestimmte Quote vermindert hätte, wenn er die tatsächliche Dauer der Lebensgemeinschaft vorausgesehen hätte.

Dies wirkte sich im entschiedenen Fall jedoch nicht aus, weil die Klägerin keine Berufung eingelegt hatte.