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Der Gesetzgeber hat übergangsweise Anpassungen im GmbH-Gesetz vorgenommen, um die Handlungsfähigkeit von GmbHs während der Corona-Krise sicherzustellen.
Die Regelung sieht befristet vor, dass das in § 48 Abs. 2 GmbHG geregelte schriftliche Umlaufverfahren auch ohne Zustimmung sämtlicher Gesellschafter durchgeführt werden kann.