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Zeitliche Grenzen von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten

Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das in der Regel zwei Jahre beträgt. 

BGH, Urt. v. 20.1.2015 – II ZR 369/13 (OLG Hamburg)

Vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote sind nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit zu schützen. Sie dürfen das notwendige Maß in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht nicht überschreiten. Anderenfalls sind solche Kundenschutzklauseln nach § 138 BGB sittenwidrig. Der BGH hat mit seiner Entscheidung nicht geregelt, unter welchen Umständen ein länger als zwei Jahre vereinbartes Wettbewerbsverbot zulässig sein kann. Dies bleibt im Einzelfall darzulegen.