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Eltern haften unter Umständen doch für ihre Kinder

Soweit der BGH vormals entschieden hat, dass eine Störerhaftung des Anschlussinhabers für die im Haushalt lebenden volljährigen Kinder nicht vorliegt, wenn es keinerlei Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung durch die Kinder gab, hat das Oberlandesgericht München diesem Haftungsausschluss nun eine Grenze gesetzt. 

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Anschlussinhaber wegen Filesharing in Anspruch genommen wurde, in dessen Haushalt drei seiner volljährigen Kinder lebten. Der Anschlussinhaber hat sich in dem Klageverfahren damit verteidigen wollen, dass eines der Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen habe, er zwar wisse, welches Kind verantwortlich ist, jedoch eine namentliche Nennung nicht vornehmen wolle.

Bei diesem Vortrag hat das Gericht die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers als nicht erfüllt angesehen. Zwar muss grundsätzlich der Anspruchsteller die Haftung des Anschlussinhabers beweisen, jedoch steht diesem die tatsächliche Vermutung zur Seite, dass der Anschlussinhaber auch Verletzer ist, zur Seite. Der Anschlussinhaber hat hier dann die ihm bekannten Tatsachen darzulegen, welche diese tatsächliche Vermutung ausräumen. 

Die bloße Behauptung, die Urheberrechtsverletzung wäre nicht von ihm begangen worden, sondern von einem der Kinder, genügt dieser Darlegungslast zumindest dann nicht, wenn der Anschlussinhaber von der Person des Urheberrechtsverletzers Kenntnis hat. 

Aufgrund des Umstandes, dass die zugrundeliegende Rechtsfrage, durch welche Angaben ein Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachkommen kann, eine erhebliche Bedeutung zukommt, hat das OLG München die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. 

Eine abschließende Entscheidung dieser Rechtsfrage bleibt mithin abzuwarten. 

Oberlandesgericht München, Urteil vom 14.01.2016, Az.: 29 U 2593/15