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Arzneimittel oder Medizinprodukt?

Wenn die Präsentation eines Produktes den Eindruck erweckt, dass es heilende Wirkungen im Sinne eines Arzneimittels hat, so liegt ein so genanntes Präsentationsarzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG vor.

Der Vertrieb als bloßes Medizinprodukt ist zu unterlassen, wenn der Hersteller nicht durch Vorlage eines vollständigen Bescheids des Bundesinstitus für Arzneimittel nachweist, dass das Produkt seitens der Behörden nicht als Arzneimittel eingestuft wird, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer Entscheidung vom 22.05.2020, 6 U 23/20.