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Nach einer Entscheidung des BSG vom 11.09.2019, Az.: B 6 KA 2/18 R, besteht kein rechtfertigender Grund mehr, die noch von einer früheren Gesellschafterin ausgestellte Bürgschaftserklärung weiterhin im Original in den Akten des Zulassungsausschusses zu behalten, nachdem die 5-Jährige Nachhaftungsverpflichtung der früheren Gesellschafterin einer MVZ GmbH weggefallen ist.