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Honorarkürzungen wegen Verletzung der Fortbildungspflicht

Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 20.11.2019, Az.: L 5 KA 1522/18 hat jeder Vertragsarzt der KV binnen eines 5 Jahreszeitraumes eine entsprechende Fortbildung gegenüber der KV nachzuweisen.

Wenn dies nicht oder nicht vollständig erfolgt, so ist die KV zu einer prozentualen Honorarkürzung verpflichtet. Eine Altersdiskriminierung älterer Vertragsärzte für eine durch die Fortbildungsverpflichtung so wie die mögliche Sanktionierung findet nach Auffassung des Gerichtes nicht statt.