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Kein Streikrecht für Vertragsärzte

BSG Az.: B 6 KA 38/15 R , 30.11.2016

Das Bundessolzialgericht hat heute klargestellt:

"Vertragsärzte sind nicht berechtigt, ihre Praxis während der Sprechstundenzeiten zu schließen, um an einem "Warnstreik" teilzunehmen. Derartige, gegen gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen gerichtete "Kampfmaßnahmen" sind mit der gesetzlichen Konzeption des Vertragsarztrechts unvereinbar. Die entsprechenden vertragsarztrechtlichen Bestimmungen sind auch verfassungsgemäß.

Vertragsärzte müssen während der angegebenen Sprechstunden für die vertragsärztliche Versorgung ihrer Patienten zur Verfügung stehen (sogenannte "Präsenzpflicht"). Etwas Anderes gilt etwa bei Krankheit oder Urlaub nicht jedoch bei der Teilnahme an einem "Warnstreik".

Dem Vertragsarzt steht kein durch die Verfassung oder die Europäische Menschenrechtskonvention geschütztes "Streikrecht" zu. Ein Recht der Vertragsärzte, Forderungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen im Wege von "Arbeitskampfmaßnahmen" durchzusetzen, ist mit der gesetzlichen Konzeption des Vertragsarztrechts nicht vereinbar."