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Präsenzapotheke mit Versandhandelserlaubnis

Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2020, 3 C 16.18, darf eine Präsenzapotheke mit Versandhandelserlaubnis im örtlichen Einzugsbereich ihrer Apotheke eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen und Arzneimittelbestellungen betreiben sowie die bestellten Medikamente durch eigene Boten ausliefern.

Eine unzulässige Rezeptsammelstelle liegt darin nicht.

Die klagende Apothekerin verfügt über eine Erlaubnis zum Versand apothekepflichtiger Arzneimittel und unterhält seit 2014 im Eingangsbereich eines Supermarkts eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen und Arzneimittelbestellungen.

Die Bestellungen werden von einem Mitarbeiter der Klägerin ausgeliefert, was nicht Jedem gefiel.

Durch eine Ordnungsverfügung der Beklagten wurde der Klägerin der Betrieb untersagt mit der Begründung, dass es sich um eine unzulässige Rezeptsammelstelle handele, die von der Versandhandelserlaubnis nicht umfasst sei.

Die klagende Apothekerin blieb in sämtlichen Instanzen ohne Erfolg, bis schließlich das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung kassierte. Nach Meinung des Bundesverwaltungsgerichts schließen die Vorschriften des Apotheken- und Arzneimittelrechts über den Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln eine Zustellung durch eigene Boten der Apotheke weder nach dem Wortlaut noch dem Regelungszweck aus.

Unter den Begriff des Versandhandels fällt auch ein Vertriebsmodell, das auf einen Versand im örtlichen Einzugsbereich der Apotheke ausgerichtet ist und hierfür eigene Boten der Apotheke einsetzt.

Eine erhöhte Gefährdung der Arzneimittelsicherheit ist hier nicht erkennbar.