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Geplatzter Sponsoringvertrag

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte sich in einer Entscheidung vom 23.03.2021, 3 U 2801/19, mit einem Sponsoringvertrag zwischen einem Sportartikelhersteller und der Managerin eines Profifußballers zu befassen.

Geklagt hatte ein Sportartikelhersteller, der von der Beklagten, der Agentur des Fußballers, einen Schadensersatzbetrag von € 2,7 Mio. verlangte. Die Beklagte hatte mit einem Profifußballer einen Managervertrag über eine Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen, der sie berechtigte, im Namen des Spielers Verträge abzuschließen.

Im August 2017 schloss sie mit der Klägerin einen Sponsoringvertrag ab, weil diese eine spezielle Kollektion für den Spieler als Signature-Collection und eine Werbekampagne unter dessen Mitwirkung starten wollte.

Dieser Vertrag erhielt unter anderem die Verpflichtung, dass der Spieler die entsprechenden Produkte bewirbt, indem er sie beispielsweise bei bestimmten Anlässen trägt.

Der Spieler hatte allerdings vor Abschluss des Sponsoringvertrags seinen Managervertrag mit der Beklagten gekündigt, was die Klägerin jedoch nicht wusste. Der Spieler hielt dementsprechend keine einzige der Verpflichtungen ein, die die Beklagte im Sponsoringvertrag eingegangen war. Er schloss vielmehr einen Sponsoringvertrag mit einem anderen Sportartikelhersteller ab und wirkt seit 2018 bei Werbemaßnahmen dieses Herstellers mit.

Die Beklagte war nun der Auffassung, dass sie Schadensersatz nicht schulde, weil sie selbst die Verpflichtung des Spielers nicht erfüllen könne.

Dies sah das Landgericht anders, bestätigt wurde dies durch das Oberlandesgericht.

Die Auslegung des Sponsoringvertrages ergibt nach Auffassung des Gerichts, dass die Beklagte die Pflichten des Spielers als eigene direkte Pflicht übernommen hat. Klar ist, dass letztendlich nur der Spieler persönlich die geregelten Leistungen erbringen kann. Da die Beklagte jedoch die Pflichten übernommen hatte, die aktive Mitwirkung des Spielers bei der Bewerbung der Produkte zu gewährleisten, muss sie diese Pflichten auch selbst erfüllen und nicht nur auf den Spieler einwirken.