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Hat ein Fußballverein einen Anspruch auf Wiederzulassung zur Teilnahme an der Regionalliga, weil der Zwangsabstieg unwirksam war?

Im Ergebnis verneint hat dies der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.04.2020, II ZR 417/18.

Geklagt hatte ein Verein, der zurzeit in der 7. Liga spielt und im Jahr 2013 in der Regionalliga Nord spielberechtigt war.

Ende 2013 beschloss das Präsidium des Verbandes den Zwangsabstieg des Klägers aus der Regionalliga Nord zum Ende der Saison 2013/2014.

2016 erklärte der Bundesgerichtshof den Zwangsabstiegsbeschluss für nichtig, so dass der Kläger nunmehr Schadensersatz einklagen wollte. Dieser Schadensersatz sollte nicht finanzieller Natur sein, sondern sollte die Wiederzulassung zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit erreichen.

Damit scheiterte er sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht, auch der Bundesgerichtshof konnte oder wollte ihm nicht weiterhelfen.

Der Bundesgerichtshof hat zwar zugestanden, dass dem Kläger wegen des rechtswidrigen Eingriffs in sein Mitgliedschaftsrecht ein Schadensersatz in Form der so genannten Naturalrestitution zusteht, so dass er verlangen kann, so gestellt zu werden, als wenn er nicht zwangsabgestiegen wäre.

Allerdings kann er nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Zulassung zur Teilnahme am Spielbetrieb in der nächsten Spielzeit nicht verlangen. Zur Begründung bezieht sich der Bundesgerichtshof auf die Statuten des Verbandes, in denen ein Anspruch auf Teilnahme an Zulassungsverfahren nur für die jeweils anschließende nächste Spielzeit geregelt ist.

Der Kläger hätte also beweisen müssen, dass er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bei einer Teilnahme in der Saison 2014/2015 auch heute noch in der Regionalliga Nord spielen würde. Dies ist ihm nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht gelungen, so dass die Revision des Klägers zurückgewiesen wurde.