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HSV verliert

Freistellungen und Beurlaubungen sind im Profisport üblich, meistens werden sie dort akzeptiert, Rechtsstreitigkeiten werden vermieden, das Ganze endet mit einer Abfindung.

Anders beim HSV. Nachdem der Sportdirektor gegen seinen Willen beurlaubt und anschließend freigestellt wurde, beantragte er im Wege einer einstweiligen Verfügung seine Fortbeschäftigung als Sportdirektor.

Damit war er erfolgreich. Das Arbeitsgericht war der Auffassung, dass weder die Freistellung noch die Beurlaubung wirksam waren. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte einseitige Freistellungsmöglichkeit sah das Arbeitsgericht ausgesprochen kritisch.

Hinreichende Anhaltspunkte für ein nachhaltig gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nur durch interne Abstimmungsschwierigkeiten und die Verweigerung der Teilung eines Outlook-Kalenders reicht dem Arbeitsgericht nicht, so dass aufgrund der Eilbedürftigkeit angesichts der Tatsache, dass ansonsten ein erheblicher Reputationsschaden beim Sportdirektor zu befürchten war, der Antrag erfolgreich war.

Bei Fragen kommen Sie gern auf uns zu:

Stefan.Engelhardt@roggelin.de